Die deutsche Erbschaftssteuer

Wer in Deutschland Erbe wird, hat – wie in vielen anderen Ländern der Welt – Erbschaftssteuer zu entrichten, deren Höhe sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Sie ist eine der ältesten Steuern der Welt, bereits die ägyptischen Pharaonen und später das Römische Reich erhoben Steuern auf den Vermögenswechsel durch einen Erbfall. Das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer steht heute den Bundesländern zu und hat einen Anteil von ca. 2,5% an deren Gesamteinnahmen.

Kurz gefasst wird die Erbschaftssteuer folgendermaßen berechnet:
Vom Wert des Vermögens wird ein bestimmter Freibetrag abgezogen (ist der Erbe der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner des Erblassers beträgt der Freibetrag 500.000,- €, ist er das Kind 400.000,- €, ist er der Enkel 200.000,-€, bei allen anderen Verhältnissen beträgt der Freibetrag lediglich 20.000,-€). Verbleibt nach Abzug des Freibetrags ein Restwert, so wird für diesen Restwert je nach seiner Höhe eine Steuer zwischen 7% (bei einem Restwert von bis zu 75.000,-€) und 30% (bei einem Restwert von mehr als 26.000.000,-€) erhoben.

Eine früher gerne genutzte Möglichkeit war, das Erbe bereits vor dem Tod des Erblassers an den Erben zu verschenken. Durch die Tatsache, dass Schenkungen zunächst gar nicht und dann lange Zeit geringer besteuert wurden als Erbfälle, entstand ein beachtlicher Spareffekt. Dieses Schlupfloch ist heute weitestgehend geschlossen, da Erbschafts- und Schenkungssteuer inzwischen gleichlaufend sind. Der Schenkungssteuerfreibetrag kann alle zehn Jahre beansprucht werden. Es besteht daher lediglich eine einzige Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen: Es wird alle zehn Jahre eine Schenkung vom späteren Erblasser an den Erben in Höhe des Freibetrages durchgeführt.